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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNicon Real Estate GmbH

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen der UNicon Real Estate GmbH („UNicon“) und dem Vertragspartner liegen – soweit in dem Angebot der UNicon nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Abweichende und / oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die UNicon der Einbeziehung jener AGB schriftlich zugestimmt hat. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der UNicon. Dies gilt auch für von diesen AGB abweichende Vertragsbestandteile und Nebenabreden.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag zwischen der UNicon und dem Vertragspartner kommt durch Rücksendung des durch den Vertragspartner unterschriebenen Angebotes an die UNicon zustande (Textform gemäß § 126b BGB).

2.2. Soweit in dem Angebot der UNicon nicht abweichend geregelt, ist die UNicon 14 Tage an ihr Angebot gebunden.

3. Vertragsgegenstand

3.1. UNicon schuldet nur die in dem Angebot vereinbarte (Dienst-)Leistung und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die Erstellung eines Werkes oder die Herbeiführung eines Erfolges ist nur dann von der UNicon geschuldet, wenn dies in dem Angebot vereinbart wird. Rechtsdienstleistungen gleich welcher Art werden in keinem Fall geschuldet.

3.2. Von Dritten erteilte Auskünfte, Informationen und Unterlagen, die die UNicon an den Vertragspartner übermittelt, prüft die UNicon nur, wenn dies vereinbart ist. An den Vertragspartner weitergeleiteten Angaben und Informationen liegen, die der UNicon erteilten Auskünfte zugrunde. Die Prüfung obliegt dem Vertragspartner, die UNicon übernimmt hierfür keine Haftung, soweit die Informationen nur weitergegeben werden. Berechnungen, Annahmen und Schätzungen für die Zukunft sind unverbindlich. Übermittelte Angebote von Dritten sind freibleibend, unverbindlich und jederzeit widerrufbar.

3.3. Die UNicon ist berechtigt, auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners einen Dritten mit der vertraglich bestimmten Leistung oder einem Teil der Leistung zu beauftragen.

4. Kundenschutz

4.1. Während des laufenden Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung ist es dem Vertragspartner untersagt, direkt oder indirekt (z.B. über Dritte), mit einem mit der UNicon in Wettbewerb stehenden Unternehmen, anderen Kunden oder mit Nachunternehmern der UNicon in Kontakt zu treten und eigene Verträge unter Umgehung der UNicon abzuschließen.

Die Parteien sind sich einig, dass von einer Umgehung dieses Vertrages auszugehen ist, wenn und soweit der Vertragspartner mit einem mit der UNicon in Wettbewerb stehenden Unternehmen, mit einem Kunden oder mit Nachunternehmern der UNicon eine Geschäftsbeziehung unterhält, welche dem Wesen und der Art nach den hiesigen Leistungen entspricht.

4.2. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diesen Kundenschutz (Ziffer 4.1) ist der Vertragspartner verpflichtet, der UNicon eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Angebotsbetrages (exkl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der UNicon bleiben unberührt.

5. Abwerbeverbot

5.1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während des laufenden Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.

5.2. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.

5.3. In jedem Falle einer Zuwiderhandlung (§ 276 BGB) durch eine Partei gegen die Verpflichtung aus Ziffer 5.1 ist die abwerbende Partei verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Jahresgehalt (relevant ist das zuletzt vertraglich vereinbarte – ggf. durch Hochrechnung zu ermittelnde – Gesamt-Brutto-Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters bei der UNicon) des abgeworbenen Mitarbeiters an die andere Partei zu zahlen. Auf Antrag der abwerbenden Partei kann die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe durch das Landgericht Düsseldorf widerlegt werden. Eine Vertragsstrafe entfällt, wenn die abwerbende Partei nachweist, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.

5.4. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistung der UNicon für Sach- und Rechtsmängel – sofern diese nach der Art der (Dienst-)Leistung überhaupt einschlägig wären – wird ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1. Die Haftung der UNicon für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf die Höhe der Auftragssumme im 1. Jahr (exkl. Umsatzsteuer) begrenzt. Eine Haftung für den rechtlichen Bestand der von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Mietvertragsdaten ist ausgeschlossen.

7.2. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 7.1 gilt nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn und soweit Produkthaftungsansprüche vorliegen, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, wenn eine Garantie übernommen und / oder wenn Leib, Leben oder Gesundheit verletzt wurden.

7.3. Ferner haftet die UNicon im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wurden. Die Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch bis auf den in Ziffer 7.1 genannten Betrag, beschränkt.

8. Geistiges Eigentum an Arbeitsergebnissen

Alle Leistungen und Arbeitsergebnisse (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Aufbereitung und Darstellung von Mietvertragsdaten und / oder -informationen oder die Erstellung eines Dashboards) und – ohne Einschränkung – alle Verbesserungen, Erweiterungen, Änderungen, Anpassungen von Immobilienportfolios sowie das Know-How der UNicon sind urheberrechtlich geschützt und bleiben auch nach Überlassung an den Vertragspartner im ausschließlichen und alleinigen Eigentum der UNicon. Jede Weitergabe an Dritte ohne vorherige Einwilligung der UNicon ist untersagt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner verpflichtet, der UNicon eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500.000,00 zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der UNicon bleiben unberührt.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages erhaltenen Informationen, Unterlagen und Kenntnisse vertraulich zu behandeln und vor Datenverlust zu sichern (Vertrauliche Informationen). Ihre interne Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie externen Beratern (Dritte) ist ohne weitere Zustimmung der anderen Partei gestattet, wenn und soweit sie auf das für die Zusammenarbeit erforderliche Maß (Need-to-Know) beschränkt wird und diese Dritten ebenfalls zur Vertraulichkeit und Sicherung der Daten verpflichtet sind bzw. werden.

9.2. Beide Parteien haben sich an alle geltenden Anforderungen der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu halten.

9.3. Die Parteien sind mit der Verwendung von E-Mails während des laufenden Vertragsverhältnisses einverstanden.

10. Zahlungsbedingungen und Einzugsermächtigung

10.1. Alle Preise der UNicon verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.2. Alle Rechnungen, die die UNicon im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses mit dem Vertragspartner stellt, sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Skonto wird nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart worden ist.

10.3. Die UNicon ist berechtigt, ihre Rechnungen an den Vertragspartner per E-Mail zu übermitteln.

10.4. Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die UNicon gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, von dem Vertragspartner einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Weitere Schäden, insbesondere Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, bleiben vorbehalten, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag des Satzes 1 angerechnet wird.

10.5. Der Vertragspartner wird der UNicon unverzüglich nach Vertragsschluss seine Kontoverbindung mitteilen und auf Anforderung eine Einzugsermächtigung erteilen.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1. Sofern in dem Angebot der UNicon nicht abweichend geregelt, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

11.2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der eine Partei zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten des Vertrages verstößt.

Die Parteien sind sich einig, dass insbesondere folgende Gründe die UNicon zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen:

• Der Vertragspartner ist länger als zwei Monate in Zahlungsverzug.

• Der Vertragspartner hat die Einstellung seiner Zahlungen erklärt.

• Der Vertragspartner verstößt gegen den vereinbarten Kundenschutz (s. Ziffer 4).

• Der Vertragspartner verstößt gegen das vereinbarte Abwerbeverbot (s. Ziffer 5).

11.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und dem Vertrag nicht zuwiderläuft.